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§ 25 AbgG - Verzicht, Übertragbarkeit

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Redaktionelle Abkürzung
AbgG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
1101-1

Auf die Ansprüche gemäß den §§ 2 und 3 Absätze 1 bis 4 sowie gemäß dem Zweiten Abschnitt kann mit Ausnahme des Übergangsgeldes, der Übergangshilfe und des in § 10 Absatz 1 genannten Betrages sowie vorbehaltlich der §§ 18 Absatz 2 und 20 Absätze 1 und 3 nicht verzichtet werden. Die Ansprüche gemäß § 3 sind nicht übertragbar. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 850 ff. der Zivilprozessordnung.