§ 2 SächsBG - Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter, Vorgesetzter
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2/2
(1) Oberste Dienstbehörde des Beamten ist die oberste Behörde seines Dienstherrn, in deren Dienstbereich er ein Amt bekleidet. Als oberste Dienstbehörde gilt bei Versorgungsberechtigten des Freistaates Sachsen die oberste Dienstbehörde, der der Beamte bei Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat. § 130 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Der Dienstvorgesetzte ist für Entscheidungen in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Dienstvorgesetzter ist der Leiter der Behörde, der der Beamte angehört. Dienstvorgesetzter des Leiters einer Behörde ist der Leiter der nächsthöheren Behörde. Höherer und nächsthöherer Dienstvorgesetzter sind die Leiter der Behörden, die die Dienstaufsicht über den Dienstvorgesetzten führen. Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung regeln, wer Dienstvorgesetzter für alle oder einen Teil der Entscheidungen im Sinne von Satz 1 ist.
(3) Der Vorgesetzte ist dafür zuständig, dem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Weisungen zu erteilen. Wer Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung.