§ 67 BImSchG - Übergangsvorschrift
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
- Amtliche Abkürzung
- BImSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2129-8
(1) Eine Genehmigung, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach § 16 oder § 25 Abs. 1 der Gewerbeordnung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort.
(2) 1Eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei In-Kraft-Treten der Verordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 errichtet oder wesentlich geändert ist, oder mit deren Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen worden ist, muß innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach In-Kraft-Treten der Verordnung der zuständigen Behörde angezeigt werden, sofern die Anlage nicht nach § 16 Abs. 1 oder § 25 Abs. 1 der Gewerbeordnung genehmigungsbedürftig war oder nach § 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung angezeigt worden ist. 2Der zuständigen Behörde sind innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige Unterlagen gemäß § 10 Abs. 1 über Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Anlage im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 vorzulegen.
(3) Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für ortsveränderliche Anlagen, die im vereinfachten Verfahren (§ 19) genehmigt werden können.
(4) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende zu führen.
(5) 1Bis zum 4. September 1978 ist
- 1.
- 2.bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9).
- 3.bei nachträglichen Anordnungen (§ 17) und
- 4.bei der Anordnung über Ermittlungen von Art und Ausmaß der von einer Anlage ausgehenden Emissionen sowie der Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage (§ 26)
die Nummer 4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 28. August 1974 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 426, 525) anzuwenden; § 6 bleibt unberührt. 2Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt auch, wenn die Anlage erst nach dem 4. September 1978 in Betrieb genommen wird.
(6) 1Eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung für eine Anlage zum Umgang mit
- 1.gentechnisch veränderten Mikroorganismen,
- 2.gentechnisch veränderten Zellkulturen, soweit sie nicht dazu bestimmt sind, zu Pflanzen regeneriert zu werden,
- 3.Bestandteilen oder Stoffwechselprodukten von Mikroorganismen nach Nummer 1 oder Zellkulturen nach Nummer 2, soweit sie biologisch aktive, rekombinante Nukleinsäure enthalten,
ausgenommen Anlagen, die ausschließlich Forschungszwecken dienen, gilt auch nach dem In-Kraft-Treten eines Gesetzes zur Regelung von Fragen der Gentechnik fort. 2Absatz 4 gilt entsprechend.