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§ 13 EichO - Vorzeitiges Erlöschen

Bibliographie

Titel
Eichordnung
Redaktionelle Abkürzung
EichO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7141-6-12

(1) Die Gültigkeit der Eichung erlischt vorzeitig, wenn

  1. 1.
    das Messgerät die Verkehrsfehlergrenzen nicht einhält,
  2. 2.
    ein Eingriff vorgenommen wird, der Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften des Geräts haben kann oder seinen Verwendungsbereich erweitert oder beschränkt,
  3. 3.
    die vorgeschriebene Bezeichnung des Messgeräts geändert oder eine unzulässige Bezeichnung, Aufschrift, Messgröße, Einteilung oder Hervorhebung einer Einteilung angebracht wird,
  4. 4.
    der Hauptstempel oder ein Sicherungsstempel unkenntlich, entwertet oder vom Messgerät entfernt ist,
  5. 5.
    das Messgerät mit einer Zusatzeinrichtung verbunden wird, deren Anfügung nicht zulässig ist, oder
  6. 6.
    das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, die Verwendung oder die Bereithaltung von Messgeräten untersagt oder einstweilen verboten wird.

(2) Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 gilt nicht für instandgesetzte Messgeräte, wenn das Messgerät nach der Instandsetzung die Verkehrsfehlergrenzen einhält, die erneute Eichung unverzüglich beantragt wird und die Instandsetzung durch das Zeichen des Instandsetzers nach Anhang D Nr. 6 kenntlich gemacht ist.