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Art. 47 LKrO - Handhabung der Ordnung

Bibliographie

Titel
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Amtliche Abkürzung
LKrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2020-3-1-I

(1) 1Der Vorsitzende handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. 2Er ist berechtigt, Zuhörer, welche die Ordnung stören, entfernen zu lassen. 3Er kann mit Zustimmung des Kreistags Kreisräte, welche die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, von der Sitzung ausschließen.

(2) Wird durch einen bereits von einer früheren Sitzung ausgeschlossenen Kreisrat die Ordnung innerhalb von zwei Monaten neuerdings erheblich gestört, so kann ihm der Kreistag für zwei weitere Sitzungen die Teilnahme untersagen.