§ 588 HGB
Bibliographie
- Titel
- Handelsgesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- HGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4100-1
(1) Hat der Frachtvertrag Stückgüter zum Gegenstand, so muss der Befrachter auf die Aufforderung des Kapitäns ohne Verzug die Abladung bewirken.
(2) 1Ist der Befrachter säumig, so ist der Verfrachter nicht verpflichtet, auf die Lieferung der Güter zu warten; der Befrachter muss, wenn die Reise ohne die Güter angetreten wird, gleichwohl die volle Fracht entrichten. 2Es kommt von der letzteren jedoch die Fracht für diejenigen Güter in Abzug, welche der Verfrachter an Stelle der nicht gelieferten annimmt.
(3) 1Der Verfrachter, der den Anspruch auf die Fracht gegen den säumigen Befrachter geltend machen will, ist bei Verlust des Anspruchs verpflichtet, dies dem Befrachter vor der Abreise kundzugeben. 2Auf diese Erklärung finden die Vorschriften des § 571 Anwendung.