§ 16 LJKG - Gebührenanteile in besonderen Fällen

Bibliographie

Titel
Landesjustizkostengesetz (LJKG)
Amtliche Abkürzung
LJKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
360

(1) Dem Notar stehen die Gebühren und die Gebührenanteile auch dann zu, wenn er in Vertretung eines anderen Notars tätig wird.

(2) Bei den von Notarvertretern vorgenommenen Geschäften stehen die Gebühren und die Gebührenanteile dem Notar zu, als dessen Vertreter der Notarvertreter tätig geworden ist. Der Notarvertreter erhält die Gebühren und die Gebührenanteile jedoch selbst, wenn er zum Amtsverwalter bestellt ist oder soweit die Vertretung eines in der Amtsausübung verhinderten Notars drei Monate übersteigt.