§ 16 LJKG - Gebührenanteile in besonderen Fällen
Bibliographie
- Titel
- Landesjustizkostengesetz (LJKG)
- Amtliche Abkürzung
- LJKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 360
(1) Dem Notar stehen die Gebühren und die Gebührenanteile auch dann zu, wenn er in Vertretung eines anderen Notars tätig wird.
(2) Bei den von Notarvertretern vorgenommenen Geschäften stehen die Gebühren und die Gebührenanteile dem Notar zu, als dessen Vertreter der Notarvertreter tätig geworden ist. Der Notarvertreter erhält die Gebühren und die Gebührenanteile jedoch selbst, wenn er zum Amtsverwalter bestellt ist oder soweit die Vertretung eines in der Amtsausübung verhinderten Notars drei Monate übersteigt.