§ 45 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
1Die Bundesanstalt kann ganz oder teilweise die notwendigen Kosten tragen, die durch die Fortbildungsmaßnahme unmittelbar entstehen, insbesondere Lehrgangskosten, Kosten für Lernmittel, Fahrkosten, Kosten der Arbeitskleidung, der Kranken- und Unfallversicherung sowie Kosten der Unterkunft und Mehrkosten der Verpflegung, wenn die Teilnahme an einer Maßnahme notwendig ist, die auswärtige Unterbringung erfordert. 2Sie trägt auch die Kosten für die Betreuung der Kinder des Teilnehmers je Kind bis zu 120 DM monatlich ganz oder teilweise, wenn diese durch die Teilnahme an einer Maßnahme unvermeidbar entstehen und die Belastung durch diese Kosten für den Teilnehmer eine Härte bedeuten würde. 3Teilnehmer, die die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 2b erfüllen, sind vorrangig zu berücksichtigen. 4Die Höhe der zu tragenden Kosten kann sich je nach Zugehörigkeit des Teilnehmers zu einer bestimmten arbeitsmarktpolitischen Zielgruppe unterscheiden. 5Die Bundesanstalt soll für Teilnehmer, die die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 2b nicht erfüllen, die notwendigen Kosten nur teilweise tragen. 6Die Bundesanstalt kann bestimmen, daß bestimmte Kosten nicht erstattet werden und Kosten nur erstattet werden, soweit sie 50 Deutsche Mark monatlich übersteigen. 7Bestimmte Kosten können pauschal erstattet werden. 8Von der Erstattung geringfügiger Kosten ist abzusehen.