Versionsverlauf

§ 2 ArbeitsGErrG

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Errichtung der Arbeitsgerichtsbarkeit im Land Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung
ArbeitsGErrG,BB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
302-1

(1) Arbeitsgerichte werden errichtet mit Sitz in

  1. 1.
    Brandenburg an der Havel
  2. 2.
    Cottbus
  3. 3.
    Eberswalde
  4. 4.
    Frankfurt
  5. 5.
    Neuruppin
  6. 6.
    Potsdam
  7. 7.
    Senftenberg.

Die Arbeitsgerichte werden nach ihrem Sitz benannt.

(2) Die Bezirke der Arbeitsgerichte umfassen die nachstehend aufgeführten Gebiete der Landkreise und kreisfreien Städte:

  1. 1.
    Der Bezirk des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel umfasst das Gebiet der kreisfreien Stadt Brandenburg an der Havel und der Landkreise Havelland und Potsdam-Mittelmark ohne die Gemeinden Beelitz, Groß Kreutz (Havel), Kleinmachnow, Michendorf, Nuthetal, Schwielowsee, Seddiner See, Stahnsdorf, Teltow und Werder (Havel).
  2. 2.
    Der Bezirk des Arbeitsgerichts Cottbus umfasst das Gebiet der kreisfreien Stadt Cottbus und der Landkreise Dahme-Spreewald und Spree-Neiße.
  3. 3.
    Der Bezirk des Arbeitsgerichts Eberswalde umfasst das Gebiet der Landkreise Barnim und Uckermark.
  4. 4.
    Der Bezirk des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) umfasst das Gebiet der kreisfreien Stadt Frankfurt (Oder) und der Landkreise Märkisch-Oderland und Oder-Spree.
  5. 5.
    Der Bezirk des Arbeitsgerichts Neuruppin umfasst das Gebiet der Landkreise Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin und Prignitz.
  6. 6.
    Der Bezirk des Arbeitsgerichts Potsdam umfasst das Gebiet der kreisfreien Stadt Potsdam und des Landkreises Teltow-Fläming sowie der Gemeinden Beelitz, Groß Kreutz (Havel), Kleinmachnow, Michendorf, Nuthetal, Schwielowsee, Seddiner See, Stahnsdorf, Teltow und Werder (Havel) des Landkreises Potsdam-Mittelmark.
  7. 7.
    Der Bezirk des Arbeitsgerichts Senftenberg umfasst das Gebiet der Landkreise Elbe-Elster und Oberspreewald-Lausitz.

(3) Dem Arbeitsgerichtsbezirk gehören die Gemeinden und Kreise mit ihrem jeweiligen Gebiet an. Soweit die Gebiete von Gemeinden und Kreisen durch Gesetz geändert werden, bedarf die Anpassung der Arbeitsgerichtsbezirke einer Änderung dieses Gesetzes.