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§ 12 IngG LSA - Löschung der Eintragung

Bibliographie

Titel
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Amtliche Abkürzung
IngG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
702.12

Die Eintragung ist zu löschen, wenn

  1. 1.

    die eingetragene Person dies beantragt,

  2. 2.

    die eingetragene Person verstorben ist,

  3. 3.

    die eingetragene Person ihre Hauptwohnung, ihren Geschäftssitz oder ihre Niederlassung in Sachsen-Anhalt aufgegeben hat oder ein solcher oder eine solche trotz Nachforschung in Sachsen-Anhalt nicht mehr festzustellen ist,

  4. 4.

    nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die im Eintragungsverfahren zu einer Versagung der Eintragung nach § 11 führen müssten,

  5. 5.

    in einem Verfahren vor dem Berufsgericht rechtskräftig auf Löschung erkannt worden ist oder

  6. 6.

    die Beiträge und Gebühren der Ingenieurkammer trotz Vollstreckung nicht beigetrieben werden können.

Umstände nach Satz 1 Nrn. 3 und 4 hat die eingetragene Person dem Eintragungsausschuss unverzüglich mitzuteilen. Die Frist für die Nachforschung nach Satz 1 Nr. 3 beträgt drei Monate. Werden im Fall von Satz 1 Nr. 6 die ausstehenden Beiträge und Gebühren vor Beendigung des Löschungsverfahrens gezahlt, endet das Löschungsverfahren.