§ 12 IngG LSA - Löschung der Eintragung
Bibliographie
- Titel
- Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- IngG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 702.12
Die Eintragung ist zu löschen, wenn
- 1.
die eingetragene Person dies beantragt,
- 2.
die eingetragene Person verstorben ist,
- 3.
die eingetragene Person ihre Hauptwohnung, ihren Geschäftssitz oder ihre Niederlassung in Sachsen-Anhalt aufgegeben hat oder ein solcher oder eine solche trotz Nachforschung in Sachsen-Anhalt nicht mehr festzustellen ist,
- 4.
nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die im Eintragungsverfahren zu einer Versagung der Eintragung nach § 11 führen müssten,
- 5.
in einem Verfahren vor dem Berufsgericht rechtskräftig auf Löschung erkannt worden ist oder
- 6.
die Beiträge und Gebühren der Ingenieurkammer trotz Vollstreckung nicht beigetrieben werden können.
Umstände nach Satz 1 Nrn. 3 und 4 hat die eingetragene Person dem Eintragungsausschuss unverzüglich mitzuteilen. Die Frist für die Nachforschung nach Satz 1 Nr. 3 beträgt drei Monate. Werden im Fall von Satz 1 Nr. 6 die ausstehenden Beiträge und Gebühren vor Beendigung des Löschungsverfahrens gezahlt, endet das Löschungsverfahren.