§ 41 PAG - Datenübermittlung

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
Amtliche Abkürzung
PAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2012-2

(1) Zwischen Dienststellen der Polizei können in Übereinstimmung mit datenschutzrechtlichen Regelungen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist.

(2) Sind andere Behörden oder öffentliche Stellen für die Gefahrenabwehr zuständig, kann die Polizei diesen Behörden oder öffentlichen Stellen die bei ihr vorhandenen personenbezogenen Daten übermitteln, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich erscheint. Die Übermittlung personenbezogener Daten an das Landesamt für Verfassungsschutz richtet sich nach dem Thüringer Verfassungsschutzgesetz.

(3) Im übrigen kann die Polizei personenbezogene Daten an Behörden und öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies zur

  1. 1.
    Erfüllung polizeilicher Aufgaben,
  2. 2.
    Abwehr einer Gefahr durch den Empfänger oder
  3. 3.
    Verhütung oder Beseitigung erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder für die schutzwürdigen Belange Einzelner

erforderlich ist. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 oder 3 kann die Polizei personenbezogene Daten an nichtöffentliche Stellen oder Personen übermitteln. Die Übermittlung personenbezogener Daten nach anderen Gesetzen bleibt unberührt.

(4) Die Polizei kann personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen übermitteln, soweit

  1. 1.

    sie dazu durch ein Gesetz, einen Rechtsakt der Europäischen Union oder einen internationalen Vertrag verpflichtet ist oder

  2. 2.

    dies zur Erfüllung einer Aufgabe der übermittelnden Dienststelle der Polizei oder zur Abwehr einer erheblichen Gefahr durch den Empfänger erforderlich ist.

Die Übermittlung nach Satz 1 Nr. 2 darf nur erfolgen, wenn für den Empfänger den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Datenschutzbestimmungen gelten. Dies gilt nicht, soweit unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des Betroffenen und der Bedeutung, die der Erfüllung der Aufgabe zukommt, Belange der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit überwiegen. Die Übermittlung unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.

(5) Die Polizei kann personenbezogene Daten nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu dem Zweck übermitteln, zu dem sie die Daten erhoben oder gespeichert hat. Abweichend von Satz 1 kann die Polizei personenbezogene Daten, die sie zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 erhoben oder nach § 40 Abs. 2 Satz 1 gespeichert hat, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 übermitteln, soweit dies für die Erfüllung dort genannter Aufgaben durch den Empfänger unerlässlich ist und dieser die Daten auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erlangen kann.

(6) Unterliegen die von der Polizei zu übermittelnden Daten einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis, ist für die Zulässigkeit der Übermittlung durch die Polizei ferner erforderlich, dass der Empfänger die Daten zur Erfüllung des gleichen Zwecks benötigt, zu dem sie die Polizei erhoben hat oder hätte erheben können.

(7) Andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen können personenbezogene Daten an die Polizei übermitteln, soweit dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich erscheint. Auf Verlangen sind die Daten zu übermitteln. Die Polizei darf entsprechende Übermittlungsersuchen nur stellen, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung vorliegen. Die Vorschriften des Thüringer Datenschutzgesetzes und andere besondere Rechtsvorschriften über die Datenübermittlung bleiben unberührt.

(8) Die übermittelnde Dienststelle der Polizei prüft die Zulässigkeit der Übermittlung. Erfolgt die Übermittlung auf Grund eines Ersuchens einer anderen öffentlichen Stelle, hat die übermittelnde Stelle lediglich zu prüfen, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt. Die Zulässigkeit der Übermittlung im Übrigen prüft sie nur, wenn hierfür im Einzelfall besonderer Anlass besteht. Der Empfänger hat der übermittelnden Stelle die zur Prüfung erforderlichen Angaben zu machen.

(9) Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck nutzen, zu dem sie ihm übermittelt worden sind. Schutzwürdige Belange des Betroffenen dürfen nicht verletzt werden.