Art. 50 BayBO - Bäder
Bibliographie
- Titel
- Bayerische Bauordnung (BayBO)
- Amtliche Abkürzung
- BayBO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2132-1-I
1Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche haben, wenn eine ausreichende Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung möglich ist. 2Fensterlose Räume sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.