Art. 72 Verf - (Untersuchungsausschüsse)
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Landes Brandenburg
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,BB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 100-4
(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag eines Fünftels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen. Der Untersuchungsauftrag ist in einem Beschluss festzulegen und darf gegen den Willen der Antragsteller nicht verändert werden.
(2) Bei der Einsetzung jedes neuen Untersuchungsausschusses wechselt der Vorsitz unter den Fraktionen in der Reihenfolge ihrer Stärke. Die Vorsitzenden haben im Ausschuss kein Stimmrecht. Jede Fraktion hat das Recht, mit mindestens einem Mitglied im Untersuchungsausschuss vertreten zu sein.
(3) Die Untersuchungsausschüsse haben das Recht, Beweise zu erheben. Sie sind dazu verpflichtet, wenn dies von einem Fünftel der Ausschussmitglieder beantragt wird. Die Beweiserhebung erfolgt grundsätzlich in öffentlicher Sitzung. Die Beweiserhebung ist unzulässig, wenn sie nicht im Rahmen des Untersuchungsauftrages liegt. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unangetastet. Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. Die Landesregierung, die Behörden und Verwaltungseinrichtungen des Landes und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, sind verpflichtet, die vom Untersuchungsausschuss angeforderten Akten vorzulegen und Auskünfte zu geben, Zutritt zu Behörden, Dienststellen und Einrichtungen zu gewähren sowie die erforderlichen Aussagengenehmigungen zu erteilen.
(4) Berichte der Untersuchungsausschüsse unterliegen nicht der gerichtlichen Nachprüfung. Die Gerichte sind frei, den festgestellten Sachverhalt zu würdigen.
(5) Das Nähere regelt ein Gesetz.