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§ 76 KWO - Wahlbekanntmachung, Stimmabgabe

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

(1) Die Wahlbekanntmachung erfolgt nach dem Muster der Anlage 30. Wird die Wahl des Ortsvorstehers, des Bürgermeisters oder des Landrats gleichzeitig mit den Wahlen der Vertretungskörperschaften durchgeführt, ist die Wahl nach dem Muster der Anlage 21 bekannt zu machen.

(2) Bei der Wahl im Wahlraum eines Stimmbezirks legt der Wähler den gekennzeichneten Stimmzettel nach innen gefaltet in die Wahlurne. Die Wahlbenachrichtigung ist dem Wähler für eine etwa notwendig werdende Stichwahl zurückzugeben. Dies gilt nicht, wenn jeweils nur ein Bewerber zur Wahl zugelassen ist.

(3) Die Stimmabgabe kann auch mit Stimmenzählgeräten erfolgen. In diesem Fall gilt die Stimmenzählgeräteverordnung vom 6. September 1990 (GVBI. S. 283, BS 1110-1-2) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(4) Bei Briefwahl ist der gekennzeichnete Stimmzettel nach innen gefaltet in den amtlichen blauen Wahlumschlag zu stecken.