§ 19 FlaggenRG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe (Flaggenrechtsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- FlaggenRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9514-1
§ 1 Abs. 3 gilt nicht für Seeschiffe, die am 31. Dezember 1988 eine andere Nationalflagge als die Bundesflagge geführt haben, solange sie diese Flagge weiterführen.