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Art. 32a PAG - Elektronische Aufenthaltsüberwachung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
Amtliche Abkürzung
PAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2012-1-1-I

(1) 1Zur Abwehr einer Gefahr oder einer drohenden Gefahr für ein in Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 genanntes bedeutendes Rechtsgut kann gegenüber der dafür verantwortlichen Person angeordnet werden, die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsorts erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen. 2Eine Anordnung kann insbesondere mit Maßnahmen nach Art. 16 Abs. 2 verbunden werden.

(2) 1Die Polizei darf mit Hilfe der von der verantwortlichen Person mitgeführten technischen Mittel automatisiert Daten über deren Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung erheben und speichern. 2Soweit es technisch möglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der verantwortlichen Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben werden. 3Soweit dies zur Erfüllung des Überwachungszwecks erforderlich ist, dürfen die erhobenen Daten zu einem Bewegungsbild verbunden werden.

(3) 1Eine Maßnahme nach Abs. 1 Satz 1 darf nur durch den Richter angeordnet werden, bei Gefahr im Verzug auch durch den Leiter eines Präsidiums der Landespolizei oder des Landeskriminalamts; in diesem Fall ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung der Maßnahme einzuholen. 2In der schriftlichen Anordnung sind Adressat und Art sowie einzelfallabhängig Umfang und Dauer der Maßnahme zu bestimmen und die wesentlichen Gründe anzugeben. 3Die Erstellung eines Bewegungsbildes ist nur zulässig, wenn dies richterlich besonders gestattet wird; Satz 1 gilt entsprechend. 4Die Maßnahme ist auf höchstens drei Monate zu befristen und kann um jeweils längstens drei Monate verlängert werden. 5Für die richterliche Entscheidung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die beantragende Polizeidienststelle ihren Sitz hat. 6Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.

(4) 1Die durch eine Maßnahme nach Abs. 1 erhobenen Daten einschließlich der Bewegungsbilder sind besonders zu kennzeichnen und gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verwendung außerhalb des Zwecks der Maßnahme besonders zu sichern. 2Die Maßnahmen sind zu protokollieren. 3Aus den Protokollen muss der für die Maßnahmen und Datenerhebungen Verantwortliche, Ort, Zeitpunkt, Dauer, Zweck und wesentliches Ergebnis der Maßnahme sowie Angaben über die weitere Verarbeitung der erhobenen Daten ersichtlich sein.

(5) 1Die Daten dürfen nur weiter verarbeitet werden

  1. 1.

    zu dem Zweck, zu dem sie erhoben wurden,

  2. 2.

    zur Abwehr einer Gefahr oder einer drohenden Gefahr für ein in Abs. 1 Satz 1 in Bezug genommenes Rechtsgut,

  3. 3.

    wenn die Voraussetzungen des § 68b Abs. 1 Satz 3 StGB vorliegen,

    1. a)

      zur Feststellung des Verstoßes gegen eine Führungsaufsichtsweisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB,

    2. b)

      zur Ergreifung von Maßnahmen der Führungsaufsicht, die sich an einen Verstoß gegen eine Führungsaufsichtsweisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB anschließen können, oder

    3. c)

      zur Ahndung eines Verstoßes gegen eine Führungsaufsichtsweisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB sowie

  4. 4.

    für Zwecke der Verfolgung von Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art.

2Eine Zweckänderung ist festzustellen und zu dokumentieren.

(6) 1Die Daten sind spätestens zwei Monate nach Beendigung der Maßnahme zu löschen, soweit sie nicht für die in Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Zwecke verarbeitet werden. 2Bei jedem Abruf sind der Zeitpunkt, die abgerufenen Daten, der Bearbeiter und der Grund des Abrufs samt Geschäftszeichen zu protokollieren. 3Werden Daten im Sinn von Abs. 2 Satz 2 erhoben, dürfen diese nicht verwertet werden und sind unverzüglich zu löschen. 4Die Löschung von Daten nach diesem Absatz ist zu dokumentieren. 5Wurden im Rahmen der Maßnahme Bewegungsbilder nach Abs. 2 Satz 3 erhoben, ist die betroffene Person hiervon zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme geschehen kann, spätestens jedoch zwei Monate nach deren Beendigung.