§ 49 SächsBO - Stellplätze, Garagen
Bibliographie
- Titel
- Sächsische Bauordnung (SächsBO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 421-1/3
(1) Für Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr von Kraftfahrzeugen zu erwarten ist, sind Stellplätze und Garagen in dem erforderlichen Umfang auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück herzustellen, dessen Benutzung für diesen Zweck rechtlich gesichert wird (notwendige Stellplätze). Abstellmöglichkeiten für Fahrräder sind für Wohngebäude mit mehr als sechs Wohneinheiten zu schaffen sowie für Sonderbauten, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr von Fahrrädern zu erwarten ist. Die Zahl, Größe und Beschaffenheit der notwendigen Stellplätze einschließlich des Mehrbedarfs bei Änderungen und Nutzungsänderungen der Anlagen ist zu bestimmen unter Berücksichtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Bedürfnisse des ruhenden Verkehrs sowie der Erschließung durch Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs.
(2) Ist die Herstellung der notwendigen Stellplätze aus tatsächlichen Gründen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann die Gemeinde durch Satzung bestimmen, ob und in welcher Höhe je Stellplatz der zur Herstellung Verpflichtete stattdessen an die Gemeinde einen Geldbetrag zu zahlen hat (Stellplatzablöse). Die Höhe der Ablösungsbeträge richtet sich nach Art der Nutzung und Lage der Anlage und darf 60 Prozent der durchschnittlichen Kosten eines Stellplatzes in diesem Gebiet, maximal 10.000 EUR, nicht übersteigen. Die Gemeinde hat die Ablösebeträge zu verwenden für
- 1.
die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung oder die Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen oder
- 2.
sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs.