§ 17 BremKJFFöG - Zuschussgewährung
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
- Amtliche Abkürzung
- BremKJFFöG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2160-d-7
(1) Das Land Bremen und die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven fördern die außerschulische Jugendbildung nach Maßgabe dieses Gesetzes in ihren Zuständigkeitsbereichen. Das Land fördert darüber hinaus die außerschulische Jugendbildung der örtlichen Träger durch eine globale Mittelzuweisung, die 50 von Hundert der jeweils auf örtlicher Ebene für die außerschulische Jugendbildung eingesetzten Mittel nicht überschreitet.
(2) Unberührt bleibt die Befugnis der öffentlichen Träger der Jugendhilfe, Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendbildung zu fördern, die den Tätigkeitsbereich außerhalb des Landes haben, wenn diese die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 erfüllen.
(3) Einrichtungen und anerkannte Träger der außerschulischen Jugendbildung können für ihre Einrichtungen und Maßnahmen Zuwendungen zu den Personalkosten der hauptberuflich tätigen pädagogischen Fachkräfte und für die hauptberuflichen Verwaltungskräfte sowie zu den Kosten der außerschulischen Jugendbildungsmaßnahmen und den Betriebskosten erhalten.
(4) Anerkannte Träger nach § 75 Achtes Buch Sozialgesetzbuch und sonstige Träger der Kinder- und Jugendarbeit können für Einzelmaßnahmen und Projekte im Rahmen der außerschulischen Jugendbildung Zuwendungen erhalten.
(5) Für die Landeszuwendungen und die Zuwendungen der Stadtgemeinde Bremen werden vom Senator für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz Richtlinien erlassen. Für die Zuwendungen der Stadtgemeinde Bremerhaven erlässt der Magistrat Richtlinien.