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§ 33 OVP - Kolloquium 

Bibliographie

Titel
Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung - OVP)
Amtliche Abkürzung
OVP
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Das Prüfungsverfahren wird mit einem Kolloquium abgeschlossen, das 60 Minuten dauert.

(2) Im Kolloquium reflektiert der Prüfling zuerst den eigenen professionsbezogenen Entwicklungsprozess. Er zeigt Zusammenhänge seines beruflichen Handelns in Formen der Zusammenarbeit innerhalb kollegialer Gruppen auf. Der Prüfling kann sich auf Aspekte aus den Perspektivgesprächen gemäß § 15 beziehen. Im weiteren Verlauf bezieht sich das Kolloquium auf zentrale Bereiche des beruflichen Handelns und ist so auszurichten, dass die Fähigkeit zur Auseinandersetzung mit beruflichen Situationen theoriegeleitet nachgewiesen werden kann.

(3) Der Ausschuss bewertet die Leistung des Prüflings im Kolloquium.

(4) Die Komplexität der Problemdarstellung, der sachliche Gehalt der Ausführungen, die Folgerichtigkeit der Gedankenführung, die Eigenständigkeit des Urteils und die Kommunikationsfähigkeit sind abschließend mit einer Note gemäß § 28 zu bewerten.

(5) Über das Kolloquium ist von einem Mitglied des Ausschusses, das von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden bestimmt wird, eine Niederschrift zu fertigen, in der die Gegenstände des Kolloquiums aufgeführt sind. In der Niederschrift sind das Beratungsergebnis und die beschlossene Note einschließlich der wesentlichen Gründe für die Notengebung aufzunehmen. Die Niederschrift ist zur Prüfungsakte zu nehmen.

(6) Das Ergebnis der Unterrichtspraktischen Prüfungen, der Schriftlichen Arbeiten und des Kolloquiums ist dem Prüfling nach Abschluss des Kolloquiums von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mündlich bekannt zu geben. Die oder der Vorsitzende gibt dem Prüfling im Anschluss ein vorläufiges Gesamtergebnis der Prüfung mündlich bekannt.