§ 195 SGB VI - Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Amtliche Abkürzung
SGB VI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-6

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, für Meldungen nach § 193 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen

  1. 1.
    die zu meldenden Anrechnungszeiten und die zu meldenden Zeiten, die für die Anrechnung von Anrechnungszeiten erheblich sein können,
  2. 2.
    die Voraussetzungen und die Art und Weise der Meldungen sowie
  3. 3.
    das Nähere über die Bearbeitung, Sicherung und Weiterleitung der in den Meldungen enthaltenen Angaben.