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§ 20 NJAVO - Frühzeitige Anfertigung der Aufsichtsarbeiten

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Amtliche Abkürzung
NJAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010100000

(1) Studierende, die zur frühzeitigen Anfertigung der Aufsichtsarbeiten zugelassen worden sind (§ 4 Abs. 2 NJAG), haben zwei Monate vor dem Termin für die Aufsichtsarbeit die Ladung zu beantragen.

(2) Die Zulassung zur Anfertigung der Hausarbeit und zur mündlichen Prüfung (§ 4 Abs. 3 NJAG) ist zwei Monate vor dem festgelegten Ausgabetermin der Hausarbeit zu beantragen.