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  • ab 31.12.2014 (aktuelle Fassung)

§ 56 NJG - Zuständigkeit der Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Amtliche Abkürzung
NJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

Die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts ist dafür zuständig,

  1. 1.

    Siegelungen und Entsiegelungen vorzunehmen und

  2. 2.

    Vermögensverzeichnisse aufzunehmen.