§ 97 HmbPersVG - Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Die Jugendvertretung hat die allgemeinen Aufgaben,
- 1.Maßnahmen, insbesondere in Angelegenheiten der Berufsbildung im Sinne des § 86 Absatz 1 Nummer 6, beim Personalrat zu beantragen, die der Dienststelle und ihren Jugendlichen dienen,
- 2.darauf hinzuwirken, daß die zugunsten der Jugendlichen geltenden Rechtsvorschriften, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,
- 3.Beschwerden und Anregungen von Jugendlichen entgegenzunehmen und, falls sie begründet erscheinen, durch Verhandlung mit dem Personalrat auf die Erledigung der Beschwerden und die Berücksichtigung der Anregungen hinzuwirken.
(2) Die Jugendvertretung ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben vom Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihr sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Jugendlichen und nur durch ein von ihm bestimmtes Mitglied der Jugendvertretung eingesehen werden.
(3) Die Jugendvertretung kann beim Personalrat beantragen, Angelegenheiten, die besonders Jugendliche betreffen und über die sie beraten hat, auf die Tagesordnung für die nächste Sitzung des Personalrats zu setzen.
(4) § 76 Absatz 1, Absatz 2 Sätze 2 und 3 und Absätze 3 bis 7 sowie § 77 gelten entsprechend.