§ 92 HWaG - Erlaubnisverfahren
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
- Amtliche Abkürzung
- HWaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gilt § 86 entsprechend.
(2) Wird eine Erlaubnis für eine Benutzung von erheblicher Auswirkung beantragt oder steht die beabsichtigte Benutzung im Zusammenhang mit einem Vorhaben nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, ist über die Erlaubnis nach den Vorschriften über das förmliche Verfahren zu entscheiden.