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§ 92 HWaG - Erlaubnisverfahren

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Amtliche Abkürzung
HWaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gilt § 86 entsprechend.

(2) Wird eine Erlaubnis für eine Benutzung von erheblicher Auswirkung beantragt oder steht die beabsichtigte Benutzung im Zusammenhang mit einem Vorhaben nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, ist über die Erlaubnis nach den Vorschriften über das förmliche Verfahren zu entscheiden.