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§ 24 KGG - Inhalt und Form

Bibliographie

Titel
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Amtliche Abkürzung
KGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
330-9

(1) Gemeinden und Landkreise können vereinbaren, dass eine der beteiligten Gebietskörperschaften einzelne Aufgaben der übrigen Beteiligten in ihre Zuständigkeit übernimmt, insbesondere den übrigen Beteiligten die Mitbenutzung einer von ihr betriebenen Einrichtung gestattet, oder sich verpflichtet, solche Aufgaben für die übrigen Beteiligten durchzuführen.

(2) Den übrigen Beteiligten kann ein Mitwirkungsrecht bei der Erfüllung der Aufgaben eingeräumt werden; dies gilt auch für die Bestellung von Bediensteten.

(3) Ist die Geltungsdauer einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nicht befristet, oder beträgt die Frist mehr als 20 Jahre, hat die Vereinbarung die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen sie von den Beteiligten gekündigt werden kann.

(4) 1Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung muss die Beteiligten und die Aufgaben bestimmen. 2Sie ist schriftlich abzuschließen.

(5) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen mit Zweckverbänden und Wasser- und Bodenverbänden im Sinne des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), entsprechend.