§ 131d WiPrO - Rechtsverordnung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- WiPrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 702-1
Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz und dem Bundesminister der Finanzen und mit Zustimmung des Bundesrates für die Prüfungen nach den §§ 131a, 131e Bestimmungen zu erlassen über die Berufung der Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie über die Einzelheiten der Prüfung und des Prüfungsverfahrens, insbesondere über die in § 14 bezeichneten Angelegenheiten.