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§ 61 LFoG - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Forstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
Amtliche Abkürzung
LFoG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
790

Soweit in diesem Gesetz und in den Verordnungen zu diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Forstbehörde zuständig. Die untere Forstbehörde nimmt auch die nach anderen Gesetzen den staatlichen Forstämtern zugewiesenen Aufgaben wahr.