§ 61 LFoG - Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Forstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
- Amtliche Abkürzung
- LFoG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 790
Soweit in diesem Gesetz und in den Verordnungen zu diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Forstbehörde zuständig. Die untere Forstbehörde nimmt auch die nach anderen Gesetzen den staatlichen Forstämtern zugewiesenen Aufgaben wahr.