§ 9 LWahlG - Bezirke und Wahlkreise
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlgesetz (LWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- LWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1110-1
(1) Das Land wird in vier Bezirke mit insgesamt 52 Wahlkreisen eingeteilt.
(2) Es werden folgende Bezirke gebildet:
Bezirk 1:
Kreisfreie Stadt Koblenz,
Landkreise Ahrweiler, Mayen-Koblenz, Neuwied, Altenkirchen (Westerwald), Rhein-Lahn-Kreis,
Westerwaldkreis.
Bezirk 2:
Kreisfreie Stadt Trier,
Landkreise Bad Kreuznach, Bernkastel-Wittlich, Birkenfeld, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Cochem-Zell, Vulkaneifel, Rhein-Hunsrück-Kreis, Trier-Saarburg.
Bezirk 3:
Kreisfreie Städte Mainz, Worms, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Speyer,
Landkreise Mainz-Bingen, Alzey-Worms, Rhein-Pfalz-Kreis.
Bezirk 4:
Kreisfreie Städte Kaiserslautern, Pirmasens, Zweibrücken, Landau in der Pfalz, Neustadt an der Weinstraße,
Landkreise Kaiserslautern, Kusel, Südwestpfalz, Südliche Weinstraße, Bad Dürkheim, Germersheim, Donnersbergkreis.
Die Einteilung der Bezirke in Wahlkreise ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.
(3) Die Landesregierung legt dem Landtag spätestens 30 Monate nach Beginn der Wahlperiode einen schriftlichen Bericht über die Veränderung der Zahl der Stimmberechtigten in den Bezirken und Wahlkreisen vor. Der Bericht hat Vorschläge zur Änderung der Wahlkreiseinteilung zu enthalten, soweit dies durch die Veränderung der Zahl der Stimmberechtigten geboten ist.
(4) Weicht die Zahl der Stimmberechtigten eines Wahlkreises von der durchschnittlichen Zahl der Stimmberechtigten aller Wahlkreise mehr als 25 v. H. nach oben oder unten ab, so ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen.
(5) Werden Gemeindegrenzen geändert, so ändern sich entsprechend die Grenzen der betroffenen Wahlkreise. Bei der Neubildung einer Gemeinde aus Gemeinden oder Gebietsteilen von Gemeinden, die zu verschiedenen Wahlkreisen gehören, fällt die neue Gemeinde dem nach der Zahl der Stimmberechtigten kleineren Wahlkreis zu. Gebietsänderungen, die nach Ablauf des dritten Jahres der Wahlperiode eintreten, wirken sich auf die Wahlkreiseinteilung erst in der nächsten Wahlperiode aus.
(6) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Anlage zu diesem Gesetz ganz oder teilweise neu bekannt zu machen, wenn sich die Wahlkreise nach Absatz 5 ändern oder wenn die Beschreibung des Gebiets eines Wahlkreises oder der Name eines Wahlkreises sonst unrichtig geworden ist.