§ 9 LOG NRW - Untere Landesbehörden
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung - Landesorganisationsgesetz (LOG NRW) -
- Amtliche Abkürzung
- LOG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2005
(1) Untere Landesbehörden sind Behörden, die einer Landesoberbehörde oder einer Landesmittelbehörde unterstehen.
(2) Untere Landesbehörden sind die Landrätinnen und Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden und
die Ämter für Agrarordnung,
die Direktorinnen oder Direktoren der Landschaftsverbände als untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde,
die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz,
die Bergämter,
die Finanzämter,
die Staatlichen Forstämter und die Forstämter der Landwirtschaftskammer, bei denen diese Aufgabe von den Leiterinnen oder Leitern der Forstämter als Landesbeauftragte wahrgenommen werden,
die Kreispolizeibehörden,
die Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer der Kreisstellen der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte im Kreise,
die Schulämter,
die Staatlichen Umweltämter,
die Versorgungsämter.
(3) § 7 Abs. 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.