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Art. 20 LJagdG - Zu § 19 BJagdG

Bibliographie

Titel
Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Amtliche Abkürzung
LJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
792-a-1

(1) Es ist verboten,

  1. 1.
    die Jagd unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln, Sprengstoffen, elektrischem Strom oder von Schusswaffen mit Schalldämpfern auszuüben. Die Landesjagdbehörde kann im Einzelfall die Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln oder von Schusswaffen mit Schalldämpfern gestatten, wenn besondere Gründe dafür vorliegen, insbesondere für Forschungszwecke oder zur Behandlung von Krankheiten des Wildes;
  2. 2.
    Schalenwild zu erlegen, sofern es weniger als 100 Meter von einer beschickten Fütterung entfernt ist, die für das betreffende Wild angelegt wurde. Die Regelung für Notzeiten (§ 19 Abs. 1 Nr. 10 des Bundesjagdgesetzes) bleibt unberührt, soweit sie über das vorstehende Verbot hinausgeht.

(2) Die Landesjagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung aus Gründen der Jagdpflege oder zur Vermeidung von Schäden die Verbote des Absatzes 1 sowie die Verbote des § 19 Abs. 1 Bundesjagdgesetz mit Ausnahme der Nummer 16 zu erweitern oder einzuschränken. Sie kann im Einzelfall gestatten, dass Behörden bei Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Seuchen und Krankheiten oder zur Abwehr anderer Gefahren oder Schäden infolge übermäßiger Vermehrung der Wildtauben oder Möwen von dem Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 15 des Bundesjagdgesetzes abweichen.

(3) Die Jagdbehörde kann Körperbehinderten für eine bestimmte Frist erlauben, in einem Jagdbezirk von Kraftfahrzeugen aus auf Wild zu schießen, wenn sie infolge einer Erkrankung oder Verletzung nicht im Stande sind, von ihrer Befugnis ohne Kraftfahrzeug Gebrauch zu machen.