§ 27 SOG LSA - Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereiches

Bibliographie

Titel
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA)
Amtliche Abkürzung
SOG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
205.2

(1) Zwischen den Polizeidienststellen können personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit sie diese in Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 1 und 2 erlangt haben und die Datenübermittlung zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt auch für die Übermittlung personenbezogener Daten an Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der anderen Länder. Zwischen den Verwaltungsbehörden und der Polizei können personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich erscheint. § 22 Abs. 2 gilt entsprechend. Liegen die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vor, ist Absatz 2 anzuwenden.

(2) Im übrigen können die Verwaltungsbehörden und die Polizei personenbezogene Daten an öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies erforderlich ist,

  1. 1.
    zur Erfüllung verwaltungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben,
  2. 2.
    zur Abwehr einer Gefahr durch den Empfänger,
  3. 3.
    auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Wahrnehmung einer sonstigen Gefahrenabwehraufgabe durch den Empfänger,
  4. 4.
    zur Verhütung oder Beseitigung erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder
  5. 5.
    zur Verhütung oder Beseitigung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person; insbesondere zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder erhebliche Vermögenswerte.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 5 ist die Person, deren Daten übermittelt worden sind, zu unterrichten, sobald der Zweck der Übermittlung dem nicht mehr entgegensteht.

(3) Die Verwaltungsbehörden oder die Polizei können personenbezogene Daten an ausländische öffentliche sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, soweit dies zur

  1. 1.
    Erfüllung einer Aufgabe der übermittelnden Verwaltungsbehörde oder Polizei oder
  2. 2.
    Abwehr einer erheblichen Gefahr durch den Empfänger

erforderlich ist. Die Übermittlung unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, daß dadurch gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde oder schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden. Die Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung obliegt der übermittelnden Stelle.

(4) Abweichend von § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 können die Verwaltungsbehörden und die Polizei personenbezogene Daten nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 übermitteln, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr unerläßlich ist und der Empfänger die Daten auf andere Weise, obwohl berechtigt, nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erlangen kann.

(5) Andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen können personenbezogene Daten an die Verwaltungsbehörden und die Polizei übermitteln, soweit dies zur Erfüllung verwaltungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben erforderlich erscheint und die von der übermittelnden Stelle zu beachtenden Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen. Sie sind zur Übermittlung verpflichtet, wenn es für die Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist.