§ 20 AbgG SL - Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege, Geburts- und Todesfällen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
- Amtliche Abkürzung
- AbgG SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3
(1) Die Abgeordneten und die Versorgungsempfänger nach diesem Gesetz erhalten einen Zuschuss zu den notwendigen Kosten in Krankheits-, Pflege, Geburts- und Todesfällen in sinngemäßer Anwendung der Beihilfevorschriften für Landesbeamte, sofern sich ein Anspruch auf Beihilfe nicht aus anderen Vorschriften ergibt. Das Überbrückungsgeld nach § 16 ist eine auf die Erstattung der Bestattungskosten anrechenbare Leistung im Sinne der Beihilfevorschriften. Versorgungsempfänger im Sinne dieser Vorschrift ist ein ehemaliger Abgeordneter, der Altersentschädigung bezieht oder dessen Anspruch auf Altersentschädigung deshalb ruht, weil er Übergangsgeld bezieht, sowie ein Bezieher von Hinterbliebenenversorgung.
(2) Der Zuschuss wird auch zu Aufwendungen gewährt, die während des Bezuges des Übergangsgeldes, zumindest jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Landtag entstehen. Besteht ein Anspruch auf einen Zuschuss auch gegenüber dem Deutschen Bundestag oder gegenüber der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, so ruht der Anspruch nach diesem Gesetz.
(3) An Stelle des Anspruchs auf den Zuschuss nach Absatz I erhalten die Mitglieder und Versorgungsempfänger einen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen, wenn der Arbeitgeber keine Beiträge nach § 249 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zahlt oder kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss nach § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht. Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und entweder den darauf entfallenden Krankenversicherungsbeitrag nach § 249a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nur zur Hälfte tragen oder gemäß § 106 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch einen Beitragszuschuss beziehen, erhalten für diesen rentenbezogenen Krankenversicherungsbeitrag keinen Zuschuss. Als Zuschuss ist die Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Krankenversicherungsbeitrages zu zahlen. Besteht die Mitgliedschaft nicht ausschließlich in einer gesetzlichen Krankenkasse gemäß § 4 des Fünften Sozialgesetzbuches, beträgt der Zuschuss höchstens die Hälfte des Höchstbetrages der im Fall der Versicherungspflicht zuständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse.
(4) Der Anspruch auf den Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen nach Absatz 2 schließt ein, den Anspruch auf einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Pflegeversicherungsbeitrages, höchstens jedoch die Hälfte des Höchstbetrages der sozialen Pflegeversicherung. Ansprüche nach dieser Vorschrift bestehen nicht im Hinblick auf die Versicherungsbeiträge oder Zuschläge, die nach den gesetzlichen Vorschriften allein von dem Versicherten zu tragen sind.
(5) Die Entscheidung darüber, ob der Abgeordnete an Stelle der Leistungen nach Absatz 1 den Zuschuss nach Absatz 3 in Anspruch nehmen will, ist innerhalb von vier Monaten nach Annahme des Mandats dem Präsidenten mitzuteilen; die Entscheidung ist für die Dauer der Wahlperiode unwiderruflich. Versorgungsempfänger haben die Entscheidung innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des Versorgungsbescheides dem Präsidenten mitzuteilen; sie bleiben an diese Entscheidung gebunden.