§ 30 LMG - Verfahren der Zuweisung von Übertragungskapazitäten
Bibliographie
- Titel
- Landesmediengesetz (LMG)
- Amtliche Abkürzung
- LMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 225-1
(1) Zur Zuweisung von Übertragungskapazitäten führt die LMK ein Ausschreibungsverfahren durch. Die Ausschreibung ist im Online-Angebot der LMK zu veröffentlichen.
(2) In der Ausschreibung sind festzulegen
- 1.
Beginn und Ende einer Ausschlussfrist, innerhalb der schriftliche Anträge auf Zuweisung gestellt werden können,
- 2.
die inhaltlichen Anforderungen an das Programm bzw. die Medienplattform, das bzw. die Gegenstand der Zuweisung ist, sowie
- 3.
die wesentlichen Anforderungen an die Antragstellung.
(3) Einer Ausschreibung bedarf es nicht, wenn die Zuweisung freier Übertragungskapazitäten erforderlich ist, um einen bestehenden Versorgungsbedarf zu erfüllen.
(4) Übersteigt die Zahl der Antragstellenden die der ausgeschriebenen Kapazitäten, trifft die LMK eine Vorrangentscheidung. Maßgeblich sind hierbei
- 1.
das Ausmaß, in dem die antragstellende Person erwarten lässt, die in der Ausschreibung formulierten inhaltlichen Programm- bzw. Plattformanforderungen zu erfüllen,
- 2.
die inhaltliche Vielfalt des Programms bzw. der Medienplattform,
- 3.
der Beitrag des Programms bzw. der Medienplattform zur Vielfalt des Gesamtangebots, insbesondere zur Angebots- und Spartenvielfalt sowie zur regionalen und kulturellen Vielfalt,
- 4.
die Erfahrung der Antragstellenden im Medienbereich und deren Beitrag zur publizistischen Vielfalt.
Ferner ist bei Rundfunkprogrammen die Einrichtung eines Programmbeirats, seine plurale Zusammensetzung und sein Einfluss auf die Programmgestaltung zu berücksichtigen. Ergänzend ist bei Rundfunkprogrammen einzubeziehen, in welchem Umfang den redaktionell Beschäftigten im Rahmen der inneren Rundfunkfreiheit Einfluss auf die Programmgestaltung und Programmverantwortung eingeräumt wird.
(5) Gegen die Ablehnung des Antrags auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten und gegen die Zuweisung von Übertragungskapazitäten an andere Verfahrensbeteiligte kann Klage vor den Verwaltungsgerichten erhoben werden. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Klagen haben keine aufschiebende Wirkung.