Art. 15 BayStG
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- BayStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- k282-1-1-UK/WFK
(1) Für die Umwandlung und das Erlöschen der Stiftungen des bürgerlichen Rechts gelten die §§ 87 und 88 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Auf die Stiftungen des öffentlichen Rechts finden diese Bestimmungen entsprechende Anwendung.
(2) Zu Lebzeiten des Stifters ist dieser vor einer Aufhebung oder Umwandlung der Stiftung zu hören.
(3) Zuständige Behörde im Sinn des § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist die Genehmigungsbehörde.