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§ 25 LVO LSA - Verfahren

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) .
Amtliche Abkürzung
LVO LSA
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2030.78

(1) Der Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung ist schriftlich an das für die Laufbahn zuständige Fachministerium zu richten. Es ist darzulegen, welche Tätigkeit im öffentlichen Dienst angestrebt wird.

(2) Dem Antrag sind beizufügen

  1. 1.

    ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates,

  2. 2.

    Qualifikationsnachweise,

  3. 3.

    Bescheinigungen oder Urkunden des Herkunftsmitgliedstaates darüber, dass keine Straftaten, schwerwiegende berufliche Verfehlungen oder sonstige, die Eignung in Frage stellende Umstände bekannt sind; die Bescheinigungen oder Urkunden dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein,

  4. 4.

    eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates, aus der hervorgeht, zu welcher Berufsausübung der Qualifikationsnachweis berechtigt,

  5. 5.

    Bescheinigungen über die Art und Dauer der nach Erwerb des Qualifikationsnachweises in einem Mitgliedstaat ausgeübten Tätigkeiten in der Fachrichtung des Qualifikationsnachweises und

  6. 6.

    ein Nachweis über Inhalte und Dauer der Studien und Ausbildungen in Form von Studienordnungen, Prüfungsordnungen, Studienbücher oder in anderer geeigneter Weise; aus den Nachweisen müssen die Anforderungen, die zur Erlangung des Abschlusses geführt haben, hervorgehen.

(3) Das zuständige Fachministerium bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und fordert sie oder ihn auf, noch fehlende Unterlagen innerhalb von drei Monaten vorzulegen. Kann die Frist aus von der Antragstellerin oder von dem Antragsteller nicht zu vertretenden Gründen nicht eingehalten werden, ist sie auf Antrag zu verlängern.

(4) Die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller spätestens innerhalb von vier Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen. Ein festgestelltes Defizit wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Die Mitteilung enthält auch Informationen zu den möglichen Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere zu den Prüfungsgebieten einer Eignungsprüfung, sowie gegebenenfalls eine Aufforderung zur Ausübung des Wahlrechts innerhalb einer Frist von einem Monat. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Sofern die Voraussetzungen des § 21 erfüllt sind, wird mit der Entscheidung nach Absatz 4 die Befähigung für die betreffende Laufbahn anerkannt. Sofern ein zeitliches oder inhaltliches Defizit erst noch auszugleichen ist, erfolgt die Anerkennung der Laufbahnbefähigung erst nach erfolgreichem Abschluss der Ausgleichsmaßnahme.

(6) Im Falle einer Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung ist in der schriftlichen Mitteilung darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung keinen Anspruch auf Einstellung begründet.

(7) Der Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung ist abzulehnen, wenn

  1. 1.

    die Voraussetzungen des § 21 nicht erfüllt sind,

  2. 2.

    die für die Anerkennung noch fehlenden Unterlagen trotz Aufforderung nicht fristgerecht vorgelegt worden sind,

  3. 3.

    die Antragstellerin oder der Antragsteller die Ausgleichsmaßnahme endgültig nicht bestanden hat oder

  4. 4.

    die Antragstellerin oder der Antragsteller sich einer Ausgleichsmaßnahme aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen nicht unterzogen hat.