§ 3 ÖPNVG - Aufgabenbestimmung und Aufgabenträger
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen (ÖPNVG)
- Amtliche Abkürzung
- ÖPNVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 472-3
(1) Die Planung, Organisation und Ausgestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs ist vorbehaltlich der §§ 4 und 5 eine freiwillige Aufgabe der Landkreise und Kreisfreien Städte. Die Landkreise können durch Rechtsverordnung kreisangehörigen Gemeinden oder deren Zusammenschlüssen auf deren Antrag oder mit deren Zustimmung einzelne Aufgaben des öffentlichen Personennahverkehrs übertragen.
(2) Der Freistaat Sachsen ist in Abweichung von Absatz 1 bis zum 31. Mai 2002 Aufgabenträger des Schienenpersonennahverkehrs. Der Freistaat Sachsen nimmt die Aufgabe in Abstimmung mit den kommunalen Aufgabenträgern wahr, soweit nicht durch eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 etwas anderes bestimmt wird.
(3) Zur Durchführung dieser Aufgabe wird für diesen Zeitraum eine Landesverkehrsgesellschaft vom Freistaat Sachsen errichtet. Die Landesverkehrsgesellschaft hat insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.über die vom Freistaat Sachsen zu bestellenden Leistungen des Schienenpersonennahverkehrs im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel zu entscheiden,
- 2.auf der Basis des Landesverkehrsplanes, des Landesentwicklungsplanes, der Landeseisenbahnkonzeption und den Planungen der kommunalen Aufgabenträger die erforderlichen Strukturentscheidungen, insbesondere bezüglich der Infrastruktur, im Schienenpersonennahverkehr zu treffen und
- 3.ein landesweit koordiniertes und mit den übrigen Aufgabenträgern des öffentlichen Personennahverkehrs abgestimmtes Angebot im Schienenpersonennahverkehr zu entwickeln und festzulegen.
Die Landesverkehrsgesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Dieser besteht aus mindestens elf Vertretern, von denen mindestens sechs durch den Freistaat Sachsen und je einer von fünf Nahverkehrsräumen gemäß § 4 gestellt werden. Der Aufsichtsrat trifft die wesentlichen Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 3 dieses Absatzes.
(4) Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung auf Antrag eines Aufgabenträgers nach Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen festzulegen, dass räumlich oder nach der Art der Verkehrsbedienung abgegrenzte Teile des Schienenpersonennahverkehrs von der Aufgabenträgerschaft nach Absatz 2 ausgenommen werden.
(5) Zuständige Behörde für die Vereinbarung und Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 (ABl. EG Nr. L 156 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist der Aufgabenträger oder das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit, sofern die Aufgabe des Schienenpersonennahverkehrs vom Freistaat Sachsen wahrgenommen wird.