§ 154 PatAnwO - Gebühr für das Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Patentanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- PatAnwO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 424-5-1
(1) Für das gerichtliche Verfahren des ersten Rechtszuges wird die volle Gebühr erhoben.
(2) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2 der Kostenordnung. Er wird von Amts wegen festgesetzt.
(3) Für das Beschwerdeverfahren wird die gleiche Gebühr wie im ersten Rechtszug erhoben.
(4) Wird ein Antrag oder eine Beschwerde zurückgenommen, bevor das Gericht entschieden hat, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte der vollen Gebühr. Das Gleiche gilt, wenn der Antrag oder eine Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wird.