§ 11 VwVG NRW - Vollziehungsbeamte

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW)
Amtliche Abkürzung
VwVG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2010

(1) Die Vollstreckungsbehörde hat das Zwangsverfahren, soweit es ihr nicht selbst zugewiesen ist, durch besondere Beamte oder andere ausdrücklich dazu bestimmte Dienstkräfte (Vollziehungsbeamte) auszuführen.

(2) Die Vollziehungsbeamten müssen eidlich verpflichtet werden.

(3) Das Justizministerium kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem zuständigen Fachministerium durch Verwaltungsverordnung bestimmen, in welchen Angelegenheiten bestimmte Vollstreckungsgläubiger Gerichtsvollzieher in Anspruch nehmen können.