§ 27 GOLT - Vorsitzende und Stellvertreter
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,BY
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3-I
(1) Die Stärke der Fraktionen ist maßgebend für ihren Anteil an den Stellen der Ausschussvorsitzenden und deren Stellvertreter.
(2) Der Ausschuss wählt auf Vorschlag der Fraktion, die den Vorschlag für die betreffende Stelle zu machen berechtigt ist, den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter mit Stimmenmehrheit. Sie brauchen der benennenden Fraktion nicht anzugehören. Vorsitzender und Stellvertreter können nicht der gleichen Fraktion angehören. Die Wahl wird vom ältesten Mitglied des Ausschusses geleitet. Die Vorschriften des Teils III finden entsprechende Anwendung. Der Präsident gibt die Namen der Vorsitzenden der Ausschüsse und ihrer Stellvertreter der Vollversammlung bekannt.
(3) Sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gleichzeitig verhindert, so bestimmen die Mitglieder derjenigen Fraktion, der der Vorsitzende angehört, für die Zeit der Verhinderung einen Vorsitzenden.
(4) Die Unterausschüsse wählen ihre Vorsitzenden und Stellvertreter, ohne an die Berechtigungsfolge des § 15 Abs. 2 gebunden zu sein.