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§ 108 HmbSG - Fristen

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Amtliche Abkürzung
HmbSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
223-1

Bei der Berechnung der in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen bleiben Ferientage unberücksichtigt. Die zuständige Behörde kann die Fristen bei Vorliegen besonderer Umstände um höchstens vier Wochen verlängern.