§ 41a LHG - Transparenz der Drittmittelforschung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
- Amtliche Abkürzung
- LHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2230-1
(1) Die Hochschule und die beteiligten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler stellen für bewilligte Forschungsvorhaben aus Drittmitteln im Sinne des § 41 und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften und Anwendungshinweise Transparenz nach Maßgabe der folgenden Vorschriften sicher.
(2) Die Hochschule richtet ein Register ein, in dem die Forschungsvorhaben nach Absatz 1 erfasst werden (Vorhabenregister). Im Vorhabenregister sind folgende Daten zu verzeichnen:
- 1.
Bezeichnung des Forschungsvorhabens,
- 2.
Name der beteiligten Einrichtungen in der Hochschule (Fakultät, Institut), bei der DHBW auch die dualen Kooperationspartner,
- 3.
Name der Projektleitenden,
- 4.
Fachgebiet und beteiligte Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
- 5.
Kurzbeschreibung des Projekts,
- 6.
Projektdauer oder Projektlaufzeit,
- 7.
Höhe der Drittmittel, in der Regel pro Jahr,
- 8.
Benennung der Drittmittelgeber, getrennt nach öffentlichen und privaten Drittmittelgebern,
- 9.
Angaben zu vereinbarten Geheimhaltungsverpflichtungen und Publikationsbeschränkungen sowie
- 10.
Angabe der Themen der Dissertationen, die im Rahmen eines Drittmittelvorhabens in Kooperation mit Unternehmen angefertigt werden.
(3) Das Vorhabenregister dient dem Diskurs im Senat als der akademischen Vertretung der Mitglieder der Hochschule. Die Rektorin oder der Rektor berichtet dem Senat einmal jährlich allgemein über den Stand des Vorhabenregisters mit folgenden Daten:
- 1.
Zahl der verzeichneten Drittmittelprojekte,
- 2.
Gesamtsumme der Drittmittelförderungen,
- 3.
Vorhaben aus öffentlichen Drittmitteln
- a)
Zahl der verzeichneten Vorhaben,
- b)
Gesamtsumme der darauf entfallenden Drittmittelförderung,
- 4.
Vorhaben aus privaten Drittmitteln
- a)
Zahl der verzeichneten Vorhaben,
- b)
Gesamtsumme der darauf entfallenden Drittmittelförderung sowie
- 5.
Angaben zu Geheimhaltungsvereinbarungen oder Publikationsbeschränkungen
- a)
Zahl der Vorhaben, für die entsprechende Vereinbarungen bestehen,
- b)
Gesamtsumme der auf diese Projekte entfallenden Drittmittel.
Die Hochschulen tragen dafür Sorge, dass die Hochschulmitglieder in die vorstehenden Daten Einblick nehmen können, beispielsweise über einen Zugang zum Vorhabenregister oder über eine Datenbank, sofern es sich um Vorhaben handelt, die überwiegend von einer öffentlichen Stelle oder von einem aus öffentlichen Mitteln finanzierten Drittmittelgeber gefördert werden und keine Hindernisse nach Absatz 4 Satz 5 entgegenstehen.
(4) Darüber hinaus können der Senat oder wenigstens ein Viertel der Mitglieder des Senats Auskunft aus dem Vorhabenregister verlangen; die §§ 67 und 68 bleiben unberührt. Das Auskunftsverlangen ist an das Rektorat zu richten. Das Rektorat entscheidet über die Auskunft und deren Umfang. Vorbehaltlich des Satzes 5 wird Auskunft über die im Vorhabenregister zum jeweiligen Vorhaben verzeichneten Daten erteilt. Die Auskunft unterbleibt oder wird beschränkt erteilt, sofern, solange und soweit
- 1.
durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart würde,
- 2.
die Anmeldung eines Schutzrechts gefährdet würde oder geistiges Eigentum entgegensteht,
- 3.
durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten, die im Rahmen der Forschung erhoben wurden, offenbart würden, es sei denn, dass
- a)
die betroffene Person eingewilligt hat oder
- b)
die Offenbarung durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erlaubt ist oder
- c)
die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und es offensichtlich ist, dass die Offenbarung im Interesse der betroffenen Person liegt, oder
- d)
die Auskunftsbegehrenden ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Information geltend machen und überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Personen der Offenbarung nicht entgegen stehen oder
- e)
durch die Abtrennung oder Anonymisierung der personenbezogenen Daten ein Rückschluss auf konkrete Personen ausgeschlossen ist, sofern eine solche Abtrennung oder Anonymisierung mit vertretbarem Aufwand zu leisten ist,
- 4.
durch das Bekanntwerden der Information Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen des Bundes oder eines anderen Landes ohne deren Zustimmung offenbart würden.
Sofern und soweit nach dieser Vorschrift Auskunft zu erteilen ist, entfällt für das Rektorat die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit. Die betroffenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sind vor der Erteilung einer Auskunft in Kenntnis zu setzen, wenn das Rektorat die Erteilung einer Auskunft beabsichtigt.
(5) Die Auskunftsbegehrenden nach Absatz 4 Satz 1, die vom Auskunftsbegehren betroffenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie die vom Auskunftsbegehren betroffenen Drittmittelgeber nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 können die Vertrauenskommission anrufen. Diese setzt sich aus bis zu sechs Wahlmitgliedern des Senats (Vertrauenspersonen) zusammen, die der Senat bestimmt; den Vorsitz führt ein Mitglied des Rektorats, das ebenfalls Stimmrecht hat; andere Mitglieder des Rektorats können mit beratender Stimme teilnehmen. Das Nähere zur Zusammensetzung, zur Wahl der Mitglieder, zur Amtszeit und zum Verfahren, insbesondere zur Anhörung der vom Auskunftsbegehren betroffenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, regelt eine Satzung der Hochschule; für den Fall, dass Vertrauenspersonen selbst zu den Auskunftsbegehrenden gehören, werden Ersatzmitglieder vorgesehen. Beschlüsse der Vertrauenskommission bedürfen außer der Mehrheit der Mitglieder auch der Mehrheit der dieser Kommission angehörigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Die Mitglieder der Vertrauenskommission erhalten Einblick in die von der begehrten Auskunft betroffenen Daten des Vorhabenregisters; sie unterliegen insoweit der Amtsverschwiegenheit, auf die sie bei ihrer Bestellung von der Rektorin oder vom Rektor förmlich zu verpflichten sind. Die Vertrauenskommission trifft ein Votum, ob nach ihrer Einschätzung ein, gegebenenfalls beschränkter, Auskunftsanspruch nach den Voraussetzungen des Absatzes 4 besteht. Richtet sich die Anrufung der Vertrauenskommission gegen die beabsichtigte Erteilung der Auskunft, wird diese nicht vor dem Votum der Vertrauenskommission erteilt. Die endgültige Entscheidung über das Auskunftsbegehren trifft das Rektorat unter Würdigung des Votums der Vertrauenskommission.