§ 1 LwahlG - Zusammensetzung des Landtages und Wahlsystem (1)(2)
Bibliographie
- Titel
- Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- LWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Der Landtag besteht vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus 69 Abgeordneten. 40 Abgeordnete werden durch Mehrheitswahl in den Wahlkreisen, die übrigen durch Verhältniswahl aus den Landeslisten der Parteien auf der Grundlage der im Land abgegebenen Zweitstimmen und unter Berücksichtigung der in den Wahlkreisen erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber gewählt.
(2) Jede Wählerin und jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers im Wahlkreis, eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste.
Bekanntmachung der Landeswahlleiterin zur Landtagswahl 2009;
hier: Entscheidung im Rahmen der Wahlprüfung
Vom 2. September 2010 (Amtsbl. Schl.-H. S. 648)
Gemäß § 66 der Landeswahlordnung (LWO) vom 17. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 430) gebe ich bekannt:
Das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht hat in dem Verfahren über die gegen die Gültigkeit der Landtagswahl vom 27. September 2009 eingelegten Wahlprüfungsbeschwerden (LVerfG 1/10) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2010 durch Urteil vom 30. August 2010 für Recht erkannt:
"§ 1 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2, § 3 Abs. 5 und § 16 des Wahlgesetzes für den Landtag von Schleswig-Holstein i.d.F. der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 442, ber. S. 637), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 392), verletzen in ihrem Zusammenspiel Artikel 3 Absatz 1 i.V.m. Artikel 10 Absatz 2 der Landesverfassung.
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 31. Mai 2011 eine mit der Landesverfassung übereinstimmende Rechtslage herbeizuführen.
Spätestens bis zum 30. September 2012 ist eine Neuwahl herbeizuführen.
Im Übrigen werden die Wahlprüfungsbeschwerden zurückgewiesen.
Das Land Schleswig-Holstein hat den Beschwerdeführern zu 1, 2 und 3 die notwendigen Auslagen zu Zweitdritteln zu erstatten."
Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgerichts
Vom 12. Oktober 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 659)
Aus dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgerichts vom 30. August 2010 - LVerfG 3/09 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
LVerfG 3/09
§ 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, § 3 Absatz 5 und § 16 des Wahlgesetzes für den Landtag von Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 442, ber. S. 637), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 392), sind in ihrem Zusammenspiel mit Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2 der Landesverfassung unvereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 29 Abs. 2 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.