§ 26 SächsJG - Widerspruchsbehörde bei Verwaltungsakten einer Polizeidienststelle
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 300-14
Nächsthöhere Behörde im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO ist bei Verwaltungsakten des Polizeivollzugsdienstes auf Grundlage von § 60 Abs. 2 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 20 und 20a des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 141) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die Landesdirektion. Im Übrigen entscheidet über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einer Polizeidirektion diese selbst.