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§ 59 LPersVG - Wahlberechtigung, Wählbarkeit

Bibliographie

Titel
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG)
Amtliche Abkürzung
LPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Beschäftigten. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Wählbar sind Beschäftigte, die am Wahltag noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und die die Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 11 erfüllen. Unbeschadet des Erlöschens der Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 23 Abs. 1 Nr. 5 bleiben gewählte Beschäftigte bis zum Ende der laufenden Wahlperiode im Amt.