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  • ab 01.07.2006 (aktuelle Fassung)

§ 51 DG LSA - Belehrung des Beklagten

Bibliographie

Titel
Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Amtliche Abkürzung
DG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2031.3

Der Beklagte ist durch den Vorsitzenden gleichzeitig mit der Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage auf die Fristen des § 52 Abs. 1 und des § 55 Abs. 2 sowie auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.