Versionsverlauf

Art. 83 Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
Verf,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
100-1

(1) Der Landtag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf fünf Jahre gewählt. Seine Wahlperiode beginnt mit seinem Zusammentritt und endet mit dem Zusammentritt des nächsten Landtags. Der Landtag versammelt sich in der Regel am Sitze der Landesregierung.

(2) Die Neuwahl findet frühestens 58 und spätestens 60 Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Der Landtag tritt spätestens am 60. Tag nach seiner Wahl zusammen.

(3) Der Präsident des Landtags muss ihn jeder Zeit berufen, wenn die Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Landtags es verlangt.

(4) Der Landtag bestimmt den Schluss und den Wiederbeginn seiner Sitzungen.