§ 8 SchwbAV - Antrag
Bibliographie
- Titel
- Zweite Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung - SchwbAV)
- Amtliche Abkürzung
- SchwbAV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 871-1-14
Die Zuschüsse werden auf Antrag des Arbeitgebers erbracht. Der Antrag ist vor der Einstellung zu stellen. In Ausnahmefällen kann der Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten noch innerhalb eines Monats nach der Einstellung des Schwerbehinderten gestellt werden. Die Zuschüsse werden vom Zeitpunkt der Einstellung an erbracht.