Art. 28 AGGVG - Öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (AGGVG)
- Amtliche Abkürzung
- AGGVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 300-1-1-J
(1) Die in den §§ 977, 982, 988, 1002 der Zivilprozessordnung bezeichneten Aufgebote werden durch Anheftung an die Gerichtstafel und einmalige Veröffentlichung in dem für die Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt öffentlich bekannt gemacht. Die Aufgebotsfrist beginnt mit der Veröffentlichung.
(2) Wird die öffentliche Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts des Ausschlussurteils angeordnet, so erfolgt sie durch das in Absatz 1 bezeichnete Blatt.