§ 22 SJG - Wildfolge in besonderen Fällen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Erhaltung und jagdlichen Nutzung des Wildes (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
- Amtliche Abkürzung
- SJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 792-1
(1) Die Wildfolge auf krankgeschossenes oder schwer krankes Wild ist in Gebieten, auf denen die Jagd ruht oder nur eine beschränkte Ausübung der Jagd gestattet ist, zulässig.
(2) In befriedeten Bezirken nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bedarf die Nachsuche der Zustimmung des unmittelbaren Besitzers. Stimmt der unmittelbare Besitzer der Nachsuche nicht zu, so ist er selbst verpflichtet, dem Wild unnötige Schmerzen oder Leiden zu ersparen.
(3) Für die Wildfolge in den befriedeten Bezirken nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 4 sowie den nach § 4 Abs. 2 befriedeten Bezirken gilt § 21 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 entsprechend.