§ 48b DRiG - Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen
Bibliographie
- Titel
- Deutsches Richtergesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- DRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
(1) Bis zum 31. Dezember 1990 ist einem Richter in einer Ausnahmesituation, in der ein dringendes öffentliches Interesse daran besteht, Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, nach einer Vollzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst von mindestens zwanzig Jahren und nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub ohne Dienstbezüge zu bewilligen.
(2) Dem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn der Richter erklärt, während des Urlaubs auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 46 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 66 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Ausnahmen von Satz 1 sind nur zulässig, soweit sie dem Zweck der Bewilligung nicht zuwiderlaufen. Behörde zulässig; diese kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.
(3) Urlaub nach Absatz 1 sowie ermäßigter Dienst und Urlaub nach § 48a sollen zusammen eine Dauer von achtzehn Jahren nicht überschreiten; auch in Ausnahmefällen darf eine Gesamtdauer von dreiundzwanzig Jahren nicht überschritten werden. Urlaub nach Absatz 1 sowie Urlaub nach § 48a dürfen zusammen eine Dauer von neun Jahren nicht überschreiten.